Altlasten

Abfälle und Schadstoffe können das Eigentum verunreinigen sowie schädliche oder lästige Einwirkungen haben. Muss ein Standort aufgrund der Belastung saniert werden, so spricht man von einer Altlast. Wie kann ein Eigentümer vorgehen, wenn er auf seinem Grundstück Altlasten entdeckt?

Das Verursacherprinzip

Man müsste meinen, dass der Verursacher von Altlasten auch die Kosten für die Umweltmassnahmen zu tragen hat. Im Umweltrecht gilt dann auch das sogenannte Verursacherprinzip. Da das Gesetz das Verursacherprinzip jedoch nicht definiert, greift die Rechtsprechung seit längerem auf das polizeirechtliche Störerprinzip zurück. Demnach gilt derjenige als Verursacher, der die rechtliche oder tatsächliche Herrschaft über den Gefahrenherd hat. Das bedeutet, dass der gegenwärtige Eigentümer eines belasteten Grundstücks als Zustandsstörer in die Pflicht genommen wird, obwohl er gar nicht der eigentliche Verursacher – sogenannter Verhaltensstörer – ist. Beide sind im Sinne des Umweltschutzgesetzes Verursacher. Um den gewünschten Zustand der langfristigen und nachhaltigen Gefahrenbeseitigung rasch zu erreichen, muss der Eigentümer die notwendigen Massnahmen veranlassen und die vorläufigen Kosten vorschiessen, unabhängig davon, zu welcher Zeit, aus welchem Grund und durch wen die Belastung entstanden ist.

Die Kostentragungspflicht

Das Umweltschutzrecht möchte eine möglichst verursachergerechte definitive Übertragung der Kosten erreichen. In erster Linie soll der eigentliche Verursacher (Verhaltensstörer) und erst sekundär der Zustandsstörer (Inhaber) herangezogen werden. Sind mehrere Verursacher für die Verschmutzung verantwortlich, so tragen sie die Kosten im Verhältnis ihrer Anteile an der Verursachung.

Für eine rasche Gefahrenbeseitigung werden bei der Altlastenbearbeitung zwei Fragen getrennt behandelt. Dies ist einerseits die Frage nach der Realleistungspflicht, also wer die Massnahme zu veranlassen hat, und andererseits die Frage nach der Kostentragungspflicht. Über den Kostenverteilschlüssel wird meist erst viel später und in einem separaten Verfahren entschieden.

Die Überwälzung der Kosten vom Eigentümer auf den Verhaltensstörer kann sich als schwierig herausstellen, wenn sich nicht mehr feststellen lässt, wer für die Belastung verantwortlich ist oder der Verursacher nicht mehr existiert. Der Eigentümer wird allerdings von der Kostentragung befreit, wenn ihm der Nachweis gelingt, dass er in Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte. Ob die gebotene Sorgfalt gewahrt wurde, hängt vom konkreten Einzelfall ab. In jedem Fall empfiehlt sich aber eine Kataster- und Grundbuch-Recherche. Beachten Sie auch, dass beim Erwerb eines Industrie- oder Gewerbegrundstücks und bei Vorliegen von Verdachtsmomenten strengere Anforderungen an die Sorgfaltspflicht gelten.

Eine Übersicht über die von den Kantonen und vom Bund geführten Kataster der belasteten Standorte finden Sie hier

Zudem finden Sie eine Übersicht der kantonal zuständigen Fachstellen für Altlasten hier.


Bauliche Umsetzung

Werden auf einem Grundstück Altlasten entdeckt, müssen diese vor dem Bau eines neuen Objektes fachgerecht entsorgt werden. Potenziell belastet können alte Fabrikareale aber auch ehemalige Schrebergärten sein.
Für die Entsorgung des kontaminierten Erdreichs oder verunreinigter Bausubstanz sind spezialisierte Firmen hinzuzuziehen. Diese erstellen eine Abfallanalyse, wickeln das Genehmigungsverfahren mit der Gemeinde oder dem Kanton ab, organisieren die Logistik des Abbaus und des Transportes sowie die endgültige Entsorgung oder Endlagerung.